Από την "actio" του ρωμαϊκού δικαίου στην "αξίωση" του αστικού κώδικα : η δικονομική σκέψη των Ρωμαίων και η σύγχρονη αντίληψη του ουσιαστικού δικαιώματος

Part of : Επετηρίς του Κέντρου Ερεύνης της Ιστορίας του Ελληνικού Δικαίου ; No.41, 2008, pages 95-129

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95-129
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Von der «actio» des römischen rechts zum «anspruch» des zivilgesetzbuchs : das aktionenrechtliche denken der Römer und der heutige begriff des materiellen rechts
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Die strenge Trennung von materiellem Recht und Prozessrecht, die heute für die Juristen als selbstverständlich erscheint, stellt rechtsgeschichtlich gesehen eine relativ neue Rechtsanschauung dar. Bekanntlich herrschte im römischen Recht, auf dem die Privatrechte der meisten europäischen Staaten beruhen, eine ganz andere Auffassung vor. In diese Richtung, die heute oftmals pauschal als "aktionenrechtliches Denken" bezeichnet wird, geht auch die im englischsprachigen Raum vorherrschende Rechtsanschauung, wo der Trennung zwischen materiellem Recht und Prozessrecht nicht die begriffliche und dogmatische Bedeutung beigemessen wird, wie dies in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen der Fall ist.Das Kernstück des Rechtsschutzes im römischen Privatrecht der klassischen Zeit bildete die actio. Diese war nicht auf ein materielles subjektives Recht gerichtet, sondern eindeutig prozessrechtlich orientiert. Die zentrale Position, welche die actio im klassischen römischen Recht inne hatte, ist hauptsächlich auf die Rolle des Prätors im Prozess zurückzuführen. Ihm oblag es, dem Kläger eine seinem Antrag entsprechende actio zu erteilen und einen Richter (iudex) zu ernennen, an den der Fall zur Klärung des Sachverhalts weitergeleitet wurde. Für jeden Klageantrag existierte eine konkrete actio mit eigenem Namen und für alle anerkannten privaten subjektiven Rechte existierten entsprechende Typen von actiones. Der Kläger musste dem Prätor nur seinen Antrag vortragen und die entsprechende actio nennen, auf die er abstellte. Der Kläger konnte seinen Antrag grundsätzlich nur auf eine actio stützen, auch wenn auf einen Sachverhalt theoretisch auch eine andere oder mehrere actiones Anwendung finden könnten, so dass die Wahl einer konkreten actio Ausschlusswirkung hatte.Diese doppelfunktionelle Natur der actio erklärt auch, warum die römischen Juristen ihre Rechtsordnung nicht als aus zwei Regelungsebenen bestehend ansahen, wo die eine Ebene die gesamte Regelungsmaterie des materiellen Rechts enthält und die andere demSchutze und der Durchsetzung der ersten dient. Sie mussten ihre Rechtsordnung im Gegenteil als Ordnung der einzelnen gerichtlich verfolgbaren actiones wahrgenommen haben, die in ihren verschiedenen Gesetzestexten enthalten waren.Obwohl die Aktionsformeln bereits im 3. Jahrhundert n. Chr. als Kernstück des Prozesses abgeschafft wurden, lebte das Aktionenrecht durch die justinianische Kodifikation wieder auf. Das große Gesetzgebungswerk Justinians, mit dem er die Erneuerung der klassischen römischen Rechtskultur bezweckte, ist in der Sprache und der Systematik des römischen Aktionenrechts verfasst.Im Laufe der weiteren Entwicklung des kontinentaleuropäischen Rechtsdenkens sind vereinzelt immer wieder Ansätze zu finden, die actio auf das materielle subjektive Recht zu beschränken, das dem prozessualen Antrag zugrunde liegt. Diese Ansätze konnten sich allerdings nicht durchsetzen und das System des Privat- und Prozessrechts wurde wieder verstärkt aktionenrechtlich konzipiert, so dass das Rechtsdenken noch lange Zeit vorwiegend von der Idee der römischen actio durchdrungen war.Mitte des 19. Jh. betont Savigny, der Begründer der historischen Schule, dass das materielle Recht als Rechtsordnung streng von dem Prozessrecht, welches zu ihrem Schutze bestimmt ist, getrennt werden muss. Und obwohl ihm bewusst sein musste, dass die actio in dem Sinne, wie sie im klassischen römischen Recht verstanden wurde, in dem zu seiner Zeit bestehenden Rechtssystem eigentlich keine grundlegende Funktion mehr hatte, hinderte ihn seine klassizistische Bildung und die Autorität, die er infolgedessen dem römischen Recht beimaß, daran, die actio als Rechtsbegriff gänzlich zu überwinden. Bei seinem Versuch, die actio von ihrer prozessrechtlichen Natur abzulösen und ihr einen materiellrechtlichen Inhalt zu geben, schafft er ein auf das materielle Recht gerichtete Aktionenrecht.Die große Wende verdanken wir Bernhard Windscheid. In seiner Schrift "Die Actio des römischen Civilrechts vom Standpunkt des heutigen Rechts" (1856) wendet er sich zunächst gegen die von Savigny vertretene Ansicht, dass die actio eine Verletzung des Rechts voraussetzt und betont, dass die Römer und die Juristen dieser Epoche eine gänzlich entgegenstehende Auffassung vom Verhältnis zwischen materiellem Recht und Prozessrecht hatten. Die Römer nahmen actio und obligatio nicht als zwei eigenständige Rechtsfiguren wahr, wo die eine der anderen folgt und aus ihr hervorgeht, wie Savigny in Hinblick auf das materielle subjektive Recht und dieactio vertrat, sondern im Gegenteil, im römischen Recht der klassischen Zeit müssen diese beiden Begriffe gleichbedeutend gewesen sein, da die grundlegende Rechtsauffassung dieser Zeit aktionenrechtlich und nicht wie in der heutigen Zeit materiellrechtlich orientiert war. Da nach der modernen Rechtsauffassung nun aber das materielle Recht im Vordergrund steht und das Prozessrecht zweitrangige Schutzfunktion in Hinblick auf das erstere hat, muss sich diese Auffassung nach Windscheid auch in der modernen Rechtssprache wiederspiegeln. Er verlangt die Abkehr von der aktionenrechtlich orientierten Terminologie und die Einführung einer materiellrechtlich orientierten Rechtssprache, welche die moderne Rechtsanschauung folgerichtiger wiederzugeben vermag.So befreit er die actio, welche von den Römern als besondere doppelfunktionelle Rechtsfigur geschaffen worden war, die sowohl prozessrechtliche als auch materiellrechtliche Elemente enthielt, von allen prozessrechtlichen Elementen und führt anstatt der actio den neuen Begriff des "Anspruches" ein. Den prozessualen Inhalt der actio verweist Windscheid in den Begriff "Klagerecht", den er dem Prozessrecht zuordnet.Trotz der Kritik und der Diskussionen, welche die Einführung des Anspruchsbegriffs durch Windscheid ausgelöst haben, hat die Trennung des Anspruches von der Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung zweifelsohne in dogmatischer Hinsicht viele Vorteile gebracht. Sie machte erstmalig die Darstellung des Privatrechtssystems als einheitlichen Systems der subjektiven Privatrechte möglich. Im Gegensatz zu Savigny, der das Privatrecht in den ersten Bänden seines Werkes als System der Rechtsverhältnisse darstellte und das Aktionenrecht in einem weiteren Band anschloss, so dass ein dogmatischer Bruch durch seine Gesamtdarstellung geht, gelingt Windscheid in seinem Lehrbuch des Pandektenrechts eine einheitliche Darstellung des Privatrechts. Aber auch in anderen Bereichen zeigen sich die Vorteile, welche die Lehre Windscheids gebracht hat. Die Ausgestaltung und Entwicklung der Forderungszession konnte z.B. erst nach der eindeutigen Trennung von materiellem Recht und Prozessrecht richtig erfolgen. So setzte sich die Lehre vom Anspruch schließlich durch und bildete die Grundlage des Anspruchsbegriffs des BGB.
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Συντετμημένη εκδοχή της παρούσας μελέτης έχει δοθεί προς δημοσίευση στον τιμ. τόμο για τον Καθηγητή Μιχάλη Σταθόπουλο.