Τα ζώα ώς φορείς δικαιοσύνης και αδικίας στον Δημόκριτο και στον Πλάτωνα

Part of : Αρχαιογνωσία ; Vol.2, No.1, 1981, pages 37-65

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37-65
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Die Tiere als Gerecht – und Ungerechtigkeitsträger bei Demokrit und Piaton
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Demokrit spricht in einigen Fragmenten (2hl, 258, 259,) von Obligation und Todesstrafe der Tiere /Platon von Prozessen,Delikten und Strafen der Tiere (Gesetze 475e,/ und Dinge (Gesetze 873e,). Im ersten Fall ist die Strafe der Tod, im zweiten die Verbannung. Beide Philosophen sprechen nicht in metaphorischem Sinne. Diese Strafen sollten wir auf die traditionelle Hybris beziehen, die als Überschreitung der richtigen Verhaltensgrenzen theoretisch (Heraklit Fr. 94, 63-66) oder praktisch (Herodot 1189, VII 34, Heraklit Fr. kZ) bei Menschen, Tieren (Heraklit Fr. 11, Herodot 1189), Naturkräften und Dingen (Heraklit Fr. 94, Herodot VII 34, vgl. Parmenides Fr. 8,30) strafbar ist. Diese Überschreitung ist also eine Art von Ungerechtigkeit, was sowohl für Demokrit (Fr. 256, vgl. Fr. 73) und Piaton (Phaidros 254c, 238a) gilt. Für beide Philosophen sind die Tiere beseelt. Nach Demokrit besteht diese Seele aus feinsten, dünnen und runden Atomen, die die Bewegung und die Wärme des Lebendigen verursachen (Aristot. De anima I 2p. 403b 28,1 2p. 403a 5, Aët. IV 3, 7, IV 3, 5, Cic. Τ use. dis p. I 11, 22); diese Seele ist elementarisch intellektuell (Aristot. De res p ir. IV p. 471b 30, D e a n i ma I 2p. 404a, 27, Diog. Laert. IX 44, Philopon. De anima I 2p. 405a 25, p. 71,19, Aët. IV 5, 12,). Nach Piaton ist die Seele Ursache aller Bewegungen (Gesetze 8964, P h a i d r ο s 245c) und er reduziert das Verhalten jedes Wesens zu Bewegungsausdrücken der Seele (Gesetze 896eJ. Die demokritischen Idole sind außerdem nicht nur materielle Bilder und Träger des Wahrnehmungsstoffes, sondern auch gute oder böse Dämonen, 'die auf das Leben der Menschen gut oder schlecht einwirken (Fr. 166^ und die auch in die Körper der Tiere eintreten (Bericht A. 79, vgl. Diog. Laert. VIII 32^ ; dadurch sind die Tiere Dämonenträger. Für Piaton sind die Dämonen vor allem die übernatürlichen Wesen, die die Distanz zwischen der Ideenwelt und der Welt der Erscheinungen überbrücken, sie sind also die Vermittler zwischen Gott und den Menschen (Gastmahl 202e, Ρ ha idon 107d, Apolog. 27c, Τ im aio s 90a, Kratyl. 398d). Wenn also Piaton von Obligation und Verurteilung der Tiere und Dinge, von Tötung der ersteren und Verbannung der zweiten spricht, so ist es ersichtlich, daß er, wie auch Demokrit, der volksreligiösen Anschauung im Handeln gegen böse Dämonen entspricht. Die Begegnung mit der Hybris, die Beseelung der Tiere (und für Piaton auch der Dinge) und die Annahme der Dämonenexistenz sind die Wege, die die beiden Philosophen zur Übernahme volksreligiöser Ansichten über Strafen von Tieren und Dingen (Piaton) bewogen hat. Nach einem Bericht des Aristoteles (Verfassung von Athen LVII k) gab es solche Tier- und Sachprozesse in Athen. Als Gesetzgeber mußten also Demokrit und Piaton dem konventionellen Becht ihrer Nation folgen, was die schon genannten Anpassungselementen in ihren Systemen gefunden hat. Für beide Philosophen sind diese Elemente aber wesentlich verschieden ; es stellen daher die Ähnlichkeiten der Wege zum konventionellen Recht keinen Einfluß Demokrits auf Piaton dar. Für Demokrit und Piaton sind die schon genannten Strafen nichts Neues ; sie hatten einen traditionellen Charakter und eine Präexistenz nicht nur innerhalb Griechenl ands. Im selben Sinn finden wir Tierstrafen zuerst im Alten Testament (Ε χ ο d. XXI 28;, wo das Tier ah Blutinhaber beseelt ist (D e ut e r ο n ο m. XII 23, L e ν i t. XVII IO; ; später dann im römischen Recht Prozesse, die nicht nur Tierdämonen voraussetzen (actio de pauperie: Ulpian. D 9, 1,1, 11, actio de pastupecoris: Ulpian. 19, 5, 14, 3), sondern auch einen Wasserdämon (ac t io a qua e pi u ν ι a e arcendae, siehe M. Käser, Das römische Privatrecht, München, Beck 1971, / § 31 V 3C). Im mittelalterlichen deutschen Recht gab der Gläubiger den gepfändeten Tieren «Stein stau Brot), und er konnte verstümmelnde Strafen, wie auch die Todesstrafe, vollziehen (siehe H. Mitteis - H. Lieberich, Deutsches Privatrecht, München, Beck 1976, 121, 220). Die byzantinische Gesetzgebung setzte ebenfalls die Verantwortung des Tieres voraus: in dem Πόνημα Άτταλειώτου (35,2) des 11. Jahrhunderts wird die Obligation des Tieres im Sinne einer Grausamkeit oder bösen Gewohnheit berechnet. In der E k Ι ο g a ad prochiron mutata (39,7) des 12. Jahrhunderts finden wir den schon erwähnten Text des Alten Testaments wörtlich und im selben Sinne als geltendes Gesetz. In all diesen Fällen, in denen sich animistische Anschauungen verschiedener Länder treffen, sollten wir nicht nur mit Einflüssen, sondern viel mehr mit einer urbildlichen und gemeinsamen Basis der Seele aller Völker rechnen.
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