Εξ αιτίων δικαίων τε και νομίμων (ex justis et legitimis causis) : η utilitas ως δικαιολογητική αρχή της πολιτικής πράξης

Part of : Επετηρίς του Κέντρου Ερεύνης της Ιστορίας του Ελληνικού Δικαίου ; Vol.45, 2014, pages 137-179

Issue:
Pages:
137-179
Parallel Title:
Ex iustis et legitimis causis
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Abstract:
Jede Gesellschaft bildet ihren eigenen Massstab für ihr Recht-Sein und formt danach ihre eigenen Wertvorstellungen. In ihrer alltäglichen Erfahrung gilt für wahr, was diese Gesellschaft, nämlich die Mehrheit und daher die massgebende politische Gruppe in ihr, für wahr hält und daher für verpflichtend erklärt. Daher ist für sie jeweils Recht, was sie festsetzt, und damit eben, weil sie es für wahr hält, das Rechte. In der Spätantike wurde die Monarchie unter gewissen Voraussetzungen als die beste Staatsform dargestellt, wobei die gute Gesinnung der Herrscher für ihre Untertanen und ihre tätige Fürsorge die beiden Grundlagen der Rechtfertigung der Monarchie sind. Aufgabe des Kaisers ist es, die Staatsordnung bzw. die Lebensordnung so zu gestalten, dass die ihm von Gott anvertraute Gemeinschaft der Menschen ihre Vollendung erfährt (καλώς ßtoi). Die beste Ordnung ist also nur dann wirksam, wenn eine Autorität besteht, die sie einhält und sich auf Gebieten betätigt, wie der Rechtsschöpfung, der Rechtsprechung, der Besteuerung, der sozialen Fürsorge, dem Schutz der Kirche und des rechten Glaubens. Durch richtiges Handeln in einer konkreten Lage versteht der wahre Staatsmann, die Zeit zu ergreifen und sich darauf zu beschränken, das Mögliche zu erreichen. Nur im Rahmen dieses Menschenmöglichen erscheint staatsmänni- sches Tun sinnvoll, wobei im politischen Lebensbereich keine übermässigen Ansprüche gestellt, keine unnötigen Opfer gefordert und keine verkehrten Anordnungen getroffen werden sollen. Erstrebt wird ein Zusammenwirken der Gemeinschaft der Bürger und des Kaisers im Interesse des Staates, wobei die Unerlässlichkeit der Teilnahme des Kaisers an dem politischen Leben durch dessen vorausschauende Vorsorge für seine Untertanen gerechtfertigt wird.Obwohl in den rechtspolitischen Erwägungen, die der Kaiser seinen Gesetzen voranzustellen liebt, wir wiederholt den Gedanken finden, dass seine Gesetzgebung durch Nützlichkeitserwägungen ausschlaggebend beeinflusst sei, wird in diesem Staat nicht gleichmässig für das Interesse aller gesorgt. Man schliesst daraus, dass die status und ordo rechtliche Stellung, die körperliche Integrität und die persönliche Bewegungsfreiheit wichtige Rechtspositionen sind, in die der Staat ausschliesslich ex justis et legitimis causis eingreifen darf, sei es strafend, sei es mit der Anordnung von Steuern, von Dienstleistungen, von sonstigen öffentlichen Lasten oder auf andere Weise. Die Politik ergibt sich als eine Kombination historischer, juristischer und soziologischer Deutung, obwohl der Staat als Schöpfung des Rechts erscheint.An die Stelle des Gerechten tritt demnach als rechtfertigendes Prinzip des politischen Handelns das Nützliche. Was die gegenwärtige Lage entsprechend ihrer historischer Notwendigkeit als nützlich herausfordert, ist das Gerechte. Die gegebene Ordnung darf auf keinen Fall erschüttert werden. Eutaxia ergibt sich als das Setzen und Einhalten einer Ordnung welche im Staat Nutzen und Sicherheit gewährleistet, ln diesem Sinne haben die Quellen des 5. Jahrhunderts gezeigt, dass publica utilitas in den meisten Fällen nichts anderes als der Vorteil des absoluten staatlichen Regimentes oder die Interessen anderer öffentlicher Verbände ist, und dass sich der Widerstreit zwischen der publica und der privata utilitas, bzw. der Konflikt zwischen Staat und Untertan vorwiegend auf dem Gebiet der öffentlichen Fronten äussert.
Subject:
Subject (LC):
Keywords:
δημόσιο συμφέρον, ιδιωτικό συμφέρον, utilitas publica, causa, ius privatum, ius publicum