Legum et morum cura : εξέλιξη μιας δικαιοπολιτικής αρχής από την ηγεμονία του Αυγούστου έως το τέλος της ύστερης αρχαιότητας

Part of : Επετηρίς του Κέντρου Ερεύνης της Ιστορίας του Ελληνικού Δικαίου ; Vol.44, 2012, pages 87-127

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Pages:
87-127
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Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Rolle der Herrschaft in Bezug auf die Formung eines einheitlichen politischen Bewusstseins unter den Bürgern in zwei verschiedenen von äußerster Wichtigkeit Zeiten der römischen Geschichte. Einerseits unter der Alleinherrschaft des Augustus als es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Herrscher und der Republik kam, andererseits unter dem Dominât als sich die politische und rechtliche Stellung der Bürger vom Grunde her im Rahmen eines Imperiums änderte; nunmehr sind diese keine Glieder einer übersehbaren politischen Gesellschaft (res publica) sondern Untertanen im Dienste des Kaisers und des Staates, wobei der Staat sich mit dem Kaiser identifiziert.Die Arbeit ist in zwei Einheiten geteilt. In der ersten Einheit werden anhand des philosophischen Werkes Ciceros das ideale Bild des Staates und des Herrschers wie auch die Begriffe des Guten bzw. Schicklichen behandelt. Cicero, dessen Werk besondere Wichtigkeit für die Zeit Augusti beigemessen wird, denkt an den solidarisch handelnden und pflichtbewussten Bürger dessen Handlungen vornehmlich von den Tugenden der Besonnenheit und der Gerechtigkeit geleitet werden, wobei σύνεσις und φρόνησις und αιδώς beim rechtschaffenen Handeln eine entscheidende Rolle spielen. Im Rahmen der sozio- politischen Reformen Augusti durch die Ehe- und Familiengesetzgebung,- die die Fortdauer der traditionellen Sitten garantierten indem sozialen Missstände bzw. Verfall und Verrohung der Sitten angeprangert wurden- ergibt sich die individuelle und soziale Moral als der Grundstein des gesellschaftlichen Lebens. Der zwangsrechtliche Charakter der Gesetze ist gegeben, die Bürger aber müssen bereit sein die Gesetze zu befolgen nicht nur aufgrund der Furcht vor gesetzlichen Sanktionen sondern auch aus Pflichtgefühl sich in Acht vor Fehltritten zu nehmen. In diesem Sinne ergibt sich die Anregung eines einheitlichen Pflichtbewusstseins unter den Bürgern seitens der Führung als eine sine cjuan non Voraussetzung für die ebenmässige Funktion des römischen Staates, gleichzeitig aber auch als ein politisches Problem.In der zweiten Einheit wird der Übergang von der mässigen Regierungsform der Zeit der Hegemonie zum absoluten Staat des Dominats geschildert und die Stellung der Bürger dem Staat gegenüber nachgeforscht. Der Staat erscheint als eine Schöpfung des Rechts. In dem Sinne sollte die Diskussion über ihn nicht nach soziologischen Überlegungen oder ethischen Wertungen erfolgen, sondern nach juristischen Zuständigkeiten. Da das Recht aber einem geordneten Geist entspricht werden ethische Fragen in Zusammenhang mit politischen Fragen behandelt. Sie ergänzen sich gegenseitig, was darauf hinzuweisen scheint, dass Ethik und Politik unter einer gemeinsamen Perspektive zu sehen sind, wie es auch früher bei Platon und Aristoteles und Cicero der Fall war. Gerade in dieser Verfassung ist nicht nur die moralische Legitimation des Führungsanspruchs notwendig, sondern auch die Wahrung der Sittlichkeit und Moral: Führt der Bürger ein gemäßigtes Leben im privaten Bereich bzw. beziehen sich dessen Handlungen auf die Vernunft und auf die Sittlichkeitsgebote, dann sind die besten Bedingungen für das harmonische menschliche Zusammenleben und das Wohlergehen des Staates geschaffen.
Subject:
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Keywords:
Αύγουστος, Κικέρων, επιτήρηση ηθών και νόμων, ωφέλεια της πολιτείας, lex Iulia de maritandis ordinibus, lex Papia Poppaea, lex Fufia Caninia, lex Aelia Sentia, Augustus. Cicero, legum et morum cura (Aufsicht über Gesetze und Sitten), utilitas (Nutzen)
Notes:
Το άρθρο περιέχεται στο τεύχος-αφιέρωμα: Μνήμη Μενελάου Α. Τουρτόγλου