Βασιλικοὶ δικασταὶ καὶ ταγοὶ σὲ μιὰ νέα ἐπιγραφὴ μὲ ὠνὲς ἀπὸ τὴν κεντρικὴ Μακεδονία

Part of : Τεκμήρια ; Vol.3, 1997, pages 23-45

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23-45
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Königliche Richter und Tagoi in einer neuen Inschrift (Kaufverträge über einen Weinberg) aus Zentral-Makedonien
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In dem vorliegenden Beitrag wird eine unedierte Inschrift veröffentlicht, die in die alte Kirche "Himmelfahrt Christi" des Dorfes Asvestario (bei Jannitsa, Zentral-Makedonien) eingemauert ist. Sie enthält den Text von zwei Kaufverträgen (ώναί) über einen Weinberg, der auf der einen Seite einer rechteckigen Steinplatte aufgezeichnet ist. Die Inschrift wird auf das Ende der Königsherrschaft Philipps V. oder den Beginn der Königsherrschaft des Perseus (also um 180 v.Chr.) datiert. Sie ist die zweite der bisher bekannten makedonischen Inschriften ähnlichen Inhalts, die sich ausschliesslich auf den Kauf eines Weinbergs bezieht. Die meisten von diesen Inschriften sind während der Ausgrabungen von Privathäusern aufgefunden worden, was die Vermutung zulässt, dass sie Abschriften offizieller Urkunden sind. Die Inschrift von Asvestario stand offenbar im Heiligtum der Korne, wo deren Archiv aufbewahrt wurde, sie stellt also das Original dar (wie die Kaufverträge von Mieza und Serrai, die höchstwahrscheinlich auch in öffentlichen Gebäuden augestellt waren). Im ersten Vertrag treten als Käufer ein gewisser Polyainos, als Verkäufer die (nicht genannte) Frau eines Philagros und ein Boukartas auf, während die besagten Philagros und Boukartas als Besitzer genannt werden (offenbar Vater und Sonn). Der Preis wird auf vierzig Statere bestimmt und zwar nach einem vor königlichen Richtern (βασιλικοί δικασταί) stattgefundenen Prozess. Als Zeugen (μάρτυρες) werden acht Personen (Brykkaios, Leochares, Andriskos, Philagros, Antigonos, Attinas, Ermos, Sossipas) genannt. Königliche Richter aus Makedonien sind bisher nur in dieser Inschrift bezeugt, deshalb lässt sich über ihren Funktionsbereich bzw. ihre Stellung nichts mit Bestimmtheit sagen. Nach dem zweiten Vertrag soll Philagros den Weinberg von einem gewissen Philippos, Sohn des Chionides zum Preis von fünfundvierzig Stateren gekauft haben. Zur Ortsbestimmung wird der Name des Nachbarn Attinas (offenbar Besitzers eines naheliegenden Grundstücks) erwähnt. Als Bürge (βεβαιωτής) wird ein gewisser Nikanor genannt. Anschliessend werden - zur Datierung des Rechtsaktes - die Namen von fünf Tagoi angeführt (Ekagarchos, Eraktor, Menandros, Oloichos und Kertimmas). Die aus Thessalien (aber auch Phokis und Doris) bekannten Tagoi sind in Makedonien auch in den Kaufverträgen von Mieza bezeugt. Wie die bekannte Glosse von Hesych (ταγόναγα- Μακεδόνικη τις αρχή) vermuten lässt, war das Amt im alten Kernland des makedonischen Königreiches heimisch; in den Städten des östlich des Axios liegenden Gebietes, das später angeschlossen wurde, werden dagegen die Oberbeamten mit der allgemeinüblichen Beziehung "Archontes" bezeichnet. Die Stadt, die von den genannten fünf Tagoi verwaltet wurde, bleibt ebenso wie die in ihrem Gebiet liegende Korne unserer Inschrift, unbekannt. Man kann an Tyrissa oder Europos denken, die (hohe) Anzall der fünf Tagoi aber weist auf eine viel grössere Stadt hin, deshalb kommt die Hauptstadt Pella selbst in Betracht. Beide Verträge beziehen sich offenbar auf denselben Weinberg. Dafür spricht a) dass der im zweiten (gewiss früheren) Vertrag als Käufer genannte Philagros im ersten als Besitzer auftritt, b) dass in beiden der "Nachbar" Attinas genannt wird, c) die Erwähnung der Preise. Die Frage nach dem Inhalt des im ersten Vertrag erwähnten Prozesses vor den königlichen Richtern muss freilich offen bleiben . Aus den zweiundzwanzig in der Inschrift vorkommenden Namen sind acht hier m.W. zum ersten Mal in der makedonischen Prosopographie bezeugt (Boukartas, Brykkaios, Ekagarchos, Eraktor, Eureias, Ermos, Leochares, Sosiptas), sieben sind verhältnismässig selten (Andriskos, Armenos, Attinas, Balakros, Oloichos, Polyainos, Chionides), während die übrigen sechs (Antigonos, Menandros, Nikanor, Nikolaos, Philagros, Philippos) allgemeinübliche griechische Namen sind.
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