Principatus et Libertas. Dominatus et Libertas : H αντίληψη της ελευθερίας στη σχέση πόλεως και ρωμαϊκού κράτους

Part of : Επετηρίς του Κέντρου Ερεύνης της Ιστορίας του Ελληνικού Δικαίου ; Vol.46, 2016, pages 133-177

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133-177
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Principatus et Liberias. Dominatus et Libertas : Das Verständnis der Freiheit im Laufe der Entwicklung der Stadt vom Völkerrechtssubjekt zur territorialstaatlich aufgefasste Verwaltungseinhei
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Der Begriff libertas36i gehört seinem Wesen nach der Zeit der Republik an und hat immer innepolitischen Sinn. Res publica-civitas ist für den Römer die Gestaltwerdung der libertas-ldee im geschichtlichen Raum. Sie ist das "gemeine Interesse", an dem einer um so lebhafteren Anteil nimmt, als er mit Glücksgütern gesegnet ist; libertas bedeutet d.h. "Herrschaft durch das Volk" (populus). Die der libertas-Vorstellung entsprechenden Begriffe verfallen in den inneren Unruhen seit der Gracchenzeit der Zersetzung. Caesar durchbrichtden Magistraturgedanken -allerdings unter Meidung der libertas-Parole. Octavian, knüpft formell an die alte res-publica und Zzfrertas-Vorstellung an. Die pax-Augusta schläfert das alte Zffrerfas-Bewusstsein ein. Im Prinzipat wird libertas als Wert problematisch, daher nicht mehr als Aufgabe empfunden. Im späteren Prinzipat und Dominât bedeutet libertas "Herrschaft für das Volk". Wenn man also an den Anfang der Existenz des römischen Staatswesens (res publica-civitas) denkt, rückt der personale Charakter des Staates in den Vordergrund, der sich im populus spiegelt. Dieser personale Charakter des römischen Staates zeigt sich am deutlichsten im Geltungsbereich des römischen Rechts: Es ist an den personalen Bereich des römischen Bürgers, nicht den territorialen Bereich des römischen Territoriums gebunden. Die äußere Geschichte der Republik führt in einem progressiven Prozeß vom Stadtstaat zum Imperium Romanum, einen Vielvölkerstaat, in dem jeder Einwohner eine mehrfache Identität besaß. Ein jeder war Bürger seiner Stadt und Angehöriger seines Volkes, das sich durch Sitte, Religion und Sprache definierte. Darüberbildete das politische Römertum die Klammer, die alle Völkerschaften im Reich zusammenhielt. Die Völker waren zu Römern geworden, indem ihre Länder durch Bündnis oder Unterwerfung einverleibt worden waren. Erst die constitutio Antoniniana des Jahres 212 hat den Schritt vollzogen, der die Endstufe vom römischen Gemeindestaat zum Reichstaat bedeutete, indem alle Reichsbewohner in die civitas Romana aufgenommen wurden. Die Neuordnung der Verwaltung unter Diokletian beseitigte die Reste der alten poleis. Die letzten Indizien einer politischen polis bzw. freihen polis sind in der hohen Prinzipatszeit zu suchen, in der Zeit vom Ende des 1. Jhd. Bis zum Anfang des 3. Jhd. Wie die libertas in dieser Zeit ein Privilegium ist, so ist es auch ein Privilegium der polis, ihren polis -Charakter behalten zu dürfen. Die scheinbar garantierte, in Wahrheit prekaristische libertas einzelner Städte ist dabei nur ein Privileg unter vielen anderen möglichen, um die die Städtewetteiferten. Im Territorialstaat sind die ehemals souveränen poleis spätestens im 6. Ih. auch ihrer inneren Autonomie entkleidet und müssen ab dieser Zeit lediglich als räumliche Gliederungen einer rechtlich der Idee nach einheitlichen Herrschaft mit territorialem Geltungsbereich aufgefaßt werden, wobei eine einheitliche Gerichtsgewalt über einen räumlich bestimmten Sprengel waltet. Katalysator dieser Entwicklung ist die Kaisergewalt, welche die Civitität als das Privileg gestaltender Teilhaber am römischen Staat zu einem einheitlichen Untertanenverhältnis über die Bewohner eines Gebietes nivelliert. Seitdem die Städte territorialstaatlich aufgefasste Verwaltungseinheiten sind, bestehen die Interessen des absolutistischen Staates in der Einheit und Geschlossenheit des Reiches, die durch die Fähigkeit des Staates, zu befehlen und seine Befehle durchzusetzen erreicht wird. Die Herstellung des Rechtsstaates, die Herstellung der durch Recht und Gesetz gefestigten Ordnung ist mit der Bewahrung der Freiheit des Staates bzw. der Untertanen, das heißt mit der Sorge für das Wohlbefinden der im ganzen Reich in die civitas Romana aufgenommenen Bürger, gleichzusetzen. Durch die Schaffung fester äußerer Formen, durch die Konsolidierung der Staatsgewalt versucht der Staat die innere Haltlosigkeit des Sozialgefüges zu überwinden, die Freiheit durchzusetzen. Die Freiheit wird als lebensnotwendig für den Staat betrachtet. In einem unfreien Staat werden nämlich die Gleichheit der Bürger vordem Gesetz und das Recht im Rahmen einer festgelegten Ordnung nicht bloß zu existieren, sondern auch ihre Existenz durch die Anteilnahme am politischen Geschehen zu rechtfertigen, als Wesenselemente des Staates nicht gewahrt. Die Gesetze drücken einerseits die echte Not aus, die die Menschen zu einer Existenz in und durch Staatlichkeit veranlaßt, andererseits die Fähigkeit des Staates, sich jeweils den Aufgaben und Zielen zu stellen, die die augenblickliche Lage erfordert. Während also früher für den Einzelnen die Stadt das staatliche Ordnungsgefüge war, das ihn in erster Linie anging, beschränken sich die Interessen der Bürger nicht mehr auf die Angelegenheiten der eigenen Städte, sondern sie fungieren als Teilhaber der öffentlichen Sache, des Gemeinvermögens, und schaffen die erwünschte harmonische Einheit im Staat, indem sie ihre Steuerpflicht erfüllen, da im Grundsatz die Steuererhebung die Bedürfnisse der Steuerzahler zu befriedigen zum Ziel hat. Es gibt keine Freiheit bzw. kein Vorhandensein einer Rechtsordnung ohne den Schutz der Waffen, keinen militärischen Schutz ohne besoldeten Dienst, keinen Sold ohne Steuern und Tribut. Die Tribute sind der freiwillige Beitrag zur gemeinsamen Sicherung der Freiheit der Untertanen, die die im Reich gegründete Rechtsordnung mit Hilfe der Waffen gewährleistet. Der Staat ergibt sich in der Tat als die zwangsweise Gewährleistung der Gegenseitigkeit unter den Mitbürgern, wobei die Entrichtung der Steuern die Freiwilligkeit verlangt. Ist überhaupt keine Bereitschaft vorhanden, die notwendigen finanziellen Opfer zu bringen,dann vermag die Staatlichkeit den Mangel an Spontanität nicht mehr zu kompensieren. Während also der Staat sich als der Niederschlag des allgemeinen Willens erweist, versteht sich das Staatsvolk als die durch den grundsätzlich freiwilligen Unterwerfungsakt unter die rechtlich determinierte Herrschaft des Kaisers gebildete historisch-politische Gemeinschaft.
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Liberias, liber alitas, civitas, res publica, iustitia, princeps, auctoritas, gentes, coloniae, municipia, oppida, civitates graecae, jus legationis, patronatus, iusiurandum, dominium populi Romani vel Caesaris, foedera, diclo, tutela, fides, deditio, pax Augusta, milites, curia, αυτονομία, ελευθερία, εύνοια, φιλία, πίστις, μέριμνα, φιλανθρωπία, αγαθή μοναρχία, βασιλεία, μητροπόλεις, πόλεις, κώμαι, κοινότητες, έθνη, αριστεύειν, πολίτες, βουλευτήρια, νόμος, ειρήνη, ασφάλεια, υπήκοοι, βάρβαροι, στρατός, οικονομία, διοίκηση, Poleis-Städte, Herrscher, Bürger, Patronatsidee, Obereigentum, Autonomie, Gleichberechtigkeit, Wettkampf, Bündnisse, Provinz, Imperium, Wohltat, Wohlwollen, Liebe, Treue, Güte, Frieden, Freundschaft, Freiheit, Herrschaft, Knechtschaft, Reichsbewußtsein, Hoheitsgebiet, Kaisertum, Untertanen, Barbaren, Völker, Gesetzesordnung, Magistrate, Militärwesen, Finanzwesen, Verwaltung